Vorübergehende Zulassung von Schnelltests zur Eigenanwendung (MPG‑Änderung 2021)
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Medizinproduktegesetz: Es korrigiert eine Referenz in § 4 Abs. 2 und führt einen befristeten § 113b ein, der die Eigenanwendung von Schnelltests zur SARS‑CoV‑2‑Diagnostik während einer Pandemie erlaubt, sofern der Hersteller eine Sicherheitsbestätigung abgibt.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Die Wortfolge in § 4 Abs. 2 wird von „BGBl. Nr. 194“ zu „BGBl. Nr. 194/1994“ korrigiert, um die korrekte Referenz zur Gewerbeordnung 1994 herzustellen.
Ein neuer § 113b erlaubt die Eigenanwendung von Schnelltests zur SARS‑CoV‑2‑Diagnostik, wenn der Hersteller eine Sicherheits‑ und Leistungsbestätigung an das BASG übermittelt.
Ein neuer Absatz 13 in § 114 legt fest, dass § 113b am 1. Mai 2021 in Kraft tritt und am 30. Juni 2021 außer Kraft geht.
In § 117 Abs. 2 wird nach „nach diesem Bundesgesetz“ die Ergänzung „– mit Ausnahme von Verordnungen nach § 113a –“ eingefügt, um bestimmte Verordnungen auszuschließen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.