COVID‑19‑Fristverlängerungen & Datenweitergabe für Pflege und Verkehr
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert Fristen in mehreren Gesundheits‑ und Verkehrs‑Gesetzen bis Ende 2021 und führt einen zentralen Datenaustausch zur Sicherstellung der 24‑Stunden‑Betreuung von Pflegebedürftigen ein.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Die Frist im Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz wird von 31. März 2021 auf 31. Dezember 2021 verlängert, um Personalengpässe während der Pandemie zu mildern.
Im MTD‑Gesetz wird dieselbe Fristverlängerung (bis 31. Dezember 2021) vorgenommen.
Das Bundespflegegeldgesetz erhält neue Absätze (9a, 9b), die dem Bundesamt für Soziales erlauben, personenbezogene Daten von Pflegebedürftigen und Förderern an Landesbehörden und den Fonds Soziales Wien zu übermitteln; die Daten müssen bis spätestens 31. Dezember 2021 gelöscht werden.
Im Kraftfahrgesetz wird ein neuer § 132a eingefügt, der die Gültigkeit von Bewilligungen für Übungsfahrten bis zum 30. September 2021 verlängert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.