Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 – eMedikation & COVID‑19‑Antigentests
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Gesundheitstelematikgesetz 2012: Die Bezeichnung „e‑Medikation“ wird zu „eMedikation“ vereinheitlicht, ein neuer § 20a regelt das eMedikationssystem und ein neuer § 20b ermöglicht die kostenlose Bereitstellung von SARS‑CoV‑2‑Antigentests über ELGA. Zusätzlich werden Gesundheitsdiensteanbieter verpflichtet, nicht erfasste COVID‑19‑Impfungen nachzutragen.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Ein neuer § 20a wird eingefügt, der das eMedikationssystem regelt und die Bezeichnung von „e‑Medikation“ zu „eMedikation“ vereinheitlicht.
§ 20b führt die kostenlose Bereitstellung von SARS‑CoV‑2‑Antigentests zur Eigenanwendung über ELGA ein und definiert diese Tests als ELGA‑Gesundheitsdaten, die nur gespeichert, aber nicht weiter verarbeitet werden dürfen.
Gesundheitsdiensteanbieter müssen COVID‑19‑Impfungen, die seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden und nicht im Impfregister stehen, nachtragen.
Ein neuer Buchstabe k wird eingefügt, der festlegt, dass weitere Impfungen aus Gründen des öffentlichen Interesses nachgetragen werden müssen, inklusive eines möglichen rückwirkenden Stichtags.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.