COVID‑19‑Hochschulgesetz: Sonderregelungen für Curricula 2021
abgestimmt am
24.03.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt dem COVID‑19‑Hochschulgesetz § 1a und § 7a hinzu, damit der Bildungsminister im Sommersemester 2021 Sonderregelungen für Curricula erlassen kann, um unterschiedliche Abschlussfristen an den Universitäten auszugleichen.
einfache MehrheitXXVII24.03.2021
Gesetz
Gesundheit
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2021
Der Minister kann für das Sommersemester 2021 Sonderregelungen erlassen, die von den üblichen Bestimmungen des Universitäts‑ und Hochschulgesetzes abweichen.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Jänner 2021, sodass sie rechtzeitig für das Sommersemester wirksam werden.
Ziel ist es, die unterschiedlichen Fristen für das Auslaufen des Lehramts‑Diplomstudiums an den Universitäten Wien, Graz und Klagenfurt zu harmonisieren.
Ohne diese gesetzliche Änderung könnten Universitäten das Curriculum erst ab dem 1. Oktober 2021 ändern – ein Zeitpunkt, der für viele Studierende bereits zu spät wäre.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.