Pandemiebedingte Mietzins‑ und Richtwertanpassungen (MPFLG)
abgestimmt am
24.03.2021
Zusammenfassung
Das MPFLG verschiebt die indexbasierte Mieterhöhung um ein Jahr auf den 1. April 2022 und legt für 2019‑2022 feste Mietrichtwerte pro Bundesland fest, mit anschließenden zweijährigen Anpassungen nach dem Verbraucherpreisindex.
einfache MehrheitXXVII24.03.2021
Gesetz
Gesundheit
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz 6a im Mietrechtsgesetz verschiebt die indexbasierte Mietzinserhöhung um ein Jahr, sodass die erste Anpassung erst am 1. April 2022 wirksam wird.
Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 werden für jedes Bundesland feste Richtwerte festgelegt (z. B. Burgenland 5,30 €, Wien 5,81 €).
Ab dem 1. April 2022 und danach alle zwei Jahre passen sich die Richtwerte an den Verbraucherpreisindex 2010 an, ausgehend vom Basiswert 116,3 (Durchschnitt 2018).
Das gesamte Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft; die Sonderregelung für § 16 Abs. 6a endet am 31. März 2025.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.