Verlängerung der Kurzarbeits‑Frist für Lehrlinge (BAG‑Novelle 2021)
abgestimmt am
24.03.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Berufsausbildungsgesetz: Das Frist‑Datum für Kurzarbeit von Lehrlingen wird von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verlängert, und die neue Regelung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII24.03.2021
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Das Datum im letzten Satz von § 13 Abs. 7 wird von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 geändert, wodurch die Frist für Kurzarbeit von Lehrlingen verlängert wird.
Ein neuer Absatz (14) wird in § 36 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 13 Abs. 7 am 1. April 2021 in Kraft tritt.
Lehrlinge können bei Betreuung von Kindern, gesundheitlichen Gründen oder Kurzarbeit die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit auf bis zur Hälfte reduzieren, wenn das Ausbildungsziel trotzdem erreicht wird.
Bei Nutzung der Kurzarbeits‑Option kann die reguläre Lehrzeit um bis zu zwei Jahre verlängert werden; bei gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bestätigung nötig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.