Zusammenfassung
Das Gesetz ändert § 4 Abs. 5 des Urlaubsgesetzes: Die zweijährige Verjährungsfrist für nicht genommenen Urlaub gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert oder andere Gründe das Nehmen verhindern, und sie wird um die Dauer von Väter‑ bzw. Mutterschaftskarenz verlängert. Die neue Regelung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.einfache Mehrheit XXVII 13.02.2020
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Urlaubsanspruch verfällt nach zwei Jahren, wenn der Urlaub nicht genommen wurde, **außer** wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme verweigert oder andere Gründe das Nehmen verhindern.
- Die Verjährungsfrist wird um die Dauer von Väter‑ und Mutterschaftskarenz verlängert, also solange der Arbeitnehmer in Karenz ist, verfällt sein Urlaubsanspruch nicht.
- Die neue Fassung von § 4 Abs. 5 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
- Die Änderung folgt dem EuGH‑Urteil vom 29. November 2017, das die generelle Verjährung von Urlaubsansprüchen für europarechtswidrig erklärt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.