Erweiterung der Gutschein‑ und Auszahlungsregelungen im KuKuSpoSiG
abgestimmt am
25.03.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Kunst‑, Kultur‑ und Sportsicherungsgesetz: Er ersetzt die Formulierung „ersten Halbjahr“ durch „Jahr“, streicht § 1 Abs. 1a, erweitert die Gutscheinregelungen um Auszahlungsfristen bis Ende 2022 bzw. 2023 und passt das Inkraft‑ und Außerkrafttreten auf 31‑Dezember 2023 an.
einfache MehrheitXXVII25.03.2021
Gesetz
Kunst
Gesundheit
Kulturpolitik
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
In § 1 Abs. 1 wird die Formulierung „ersten Halbjahr“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt, sodass der Geltungszeitraum nun das gesamte Jahr umfasst.
Der bisherige § 1 Abs. 1a, der die Gutscheinregelung für das zweite Halbjahr 2021 enthielt, wird gestrichen, weil diese Fälle nun durch § 1 Abs. 1 abgedeckt werden.
§ 2 Abs. 3 legt fest, dass ein Gutschein, der wegen einer Absage im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 ausgestellt wurde und bis zum 31‑Dezember 2022 nicht eingelöst ist, vom Veranstalter unverzüglich ausgezahlt werden muss; § 2 Abs. 4 erweitert diese Pflicht auf Gutscheine aus dem zweiten Halbjahr 2021 mit Frist bis zum 31‑Dezember 2023.
In § 4 Abs. 1 wird das Ablaufjahr von 2022 auf 2023 geändert; § 4 Abs. 1b definiert das Inkraft‑ und Außerkrafttreten der geänderten Bestimmungen (Kraft ab Kundmachung, Ende am 31‑Dezember 2023); § 4 Abs. 3 stellt klar, dass die Auszahlungsregelungen aus § 2 Abs. 3/4 auch nach dem Außerkrafttreten weiter gelten.
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