Redaktionelle Anpassungen der Sozialversicherungsgesetze (COVID‑19‑Test‑Erweiterung & Formulierungs‑Korrekturen)
abgestimmt am
21.04.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf 1465/A ändert vier Sozialversicherungsgesetze, indem er Absatzbezeichnungen entfernt, die Formulierung zu COVID‑19‑Tests erweitert und kleinere redaktionelle Korrekturen vornimmt. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. April 2021.
einfache MehrheitXXVII21.04.2021
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Die Absatzbezeichnung „(1)“ im § 734 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird gestrichen, um die Gliederung zu vereinfachen.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ im § 257 des Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetzes wird ebenfalls entfernt.
In § 20 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes wird klargestellt, dass die Regelung auch für Personen gilt, die Leistungen wegen Alter, Erwerbsunfähigkeit oder Tod beantragt haben und über ihre Meldepflichten belehrt wurden.
Die Überschrift von § 380a wird zu „COVID‑19‑Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ geändert und der Text wird dahingehend angepasst, dass sowohl öffentliche Apotheken als auch ärztliche Hausapotheken genannt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.