Einführung von Impfzertifikaten im Gesundheitstelematikgesetz
abgestimmt am
13.10.2021
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Gesundheitstelematikgesetz 2012: Ein neuer Paragraph 24h erlaubt die Nutzung von Impfregisterdaten für Impfzertifikate, das Inhaltsverzeichnis wird um den Eintrag „24h Impfzertifikate“ ergänzt und § 26 erhält einen Absatz, der das Inkrafttreten regelt. Außerdem wird ein Datum in § 26 Abs. 10 angepasst.
einfache MehrheitXXVII13.10.2021
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Ein neuer Paragraph 24h wird eingeführt, der die Nutzung von Daten aus dem zentralen Impfregister zur Ausstellung von Impfzertifikaten erlaubt.
Das Inhaltsverzeichnis wird um den Eintrag „24h Impfzertifikate“ nach § 24g ergänzt.
Ein Absatz 12 wird zu § 26 hinzugefügt, der das Inkrafttreten des neuen Paragraphen 24h und des aktualisierten Inhaltsverzeichnisses regelt (Tag nach Kundmachung).
In § 26 Abs. 10 wird das Datum von „31. Dezember 2021“ auf „31. März 2022“ geändert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.