Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Strafgesetzbuch um § 221, der die Durchführung von Konversionsbehandlungen – also Versuche, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu verändern – unter Strafe stellt. Er schützt Minderjährige und Personen mit eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit, lässt jedoch Ausnahmen für medizinisch anerkannte Störungen und bestimmte medizinische Eingriffe.einfache Mehrheit XXVII 29.06.2021
Gesetz
Gesundheit
Strafrecht
junger Mensch
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
- Einführung einer neuen Straftat, die das Durchführen von Konversionsbehandlungen an Personen unter 18 Jahren mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe belegt.
- Erweitert die Strafbarkeit auf volljährige Personen, deren Einwilligung zur Konversionsbehandlung aufgrund von Willensmangel fehlt.
- Definiert Konversionsbehandlung als jede Behandlung, die auf Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität abzielt.
- Stellt klar, dass medizinisch anerkannte Störungen der Sexualpräferenz sowie operative Eingriffe und Hormonbehandlungen, die den Ausdruck der Geschlechtsidentität unterstützen, nicht als Konversionsbehandlung gelten.
Reden
4 Reden insgesamt
Pro
Contra
Lindner Mario
SPÖ
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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