Zusammenfassung
Das Gesetz verpflichtet Parlamentsmitglieder, in den Parlamentsgebäuden FFP2‑Masken zu tragen, definiert Ausnahmen und sieht bei Verstößen ein Ordnungsgeld von bis zu 500 € vor. Es gilt vom Tag nach seiner Kundmachung bis zum 31. Juli 2021.2/3 Mehrheit XXVII 22.04.2021
Gesetz
Gesundheit
Verfassung
Schwerpunkte
- Alle Parlamentsmitglieder müssen beim Betreten und Verweilen in den Parlamentsgebäuden eine FFP2‑Maske oder ein gleichwertiges Schutzmittel tragen.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten u. a. für Wortmeldungen, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Schwangere, Club‑Räume, Büro‑ und Arbeitsräume (mit Abstand), Gastronomieräume (mit Abstand) sowie für Gehörlose und Redebeiträge.
- Bei beharrlichem Verstoß kann ein Ordnungsgeld von bis zu 500 € gegen das betreffende Mitglied verhängt werden; das Geld fließt dem Bund zu.
- Das Gesetz trat am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft und endet am 31. Juli 2021; Verstöße bis zu diesem Datum bleiben sanktionierbar.
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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