Maskenpflicht für Parlamentsmitglieder während der COVID‑19‑Pandemie

Zusammenfassung

Das Gesetz verpflichtet Parlamentsmitglieder, in den Parlamentsgebäuden FFP2‑Masken zu tragen, definiert Ausnahmen und sieht bei Verstößen ein Ordnungsgeld von bis zu 500 € vor. Es gilt vom Tag nach seiner Kundmachung bis zum 31. Juli 2021.
2/3 Mehrheit XXVII 22.04.2021
Gesetz
Gesundheit
Verfassung

Schwerpunkte

  • Alle Parlamentsmitglieder müssen beim Betreten und Verweilen in den Parlamentsgebäuden eine FFP2‑Maske oder ein gleichwertiges Schutzmittel tragen.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten u. a. für Wortmeldungen, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Schwangere, Club‑Räume, Büro‑ und Arbeitsräume (mit Abstand), Gastronomieräume (mit Abstand) sowie für Gehörlose und Redebeiträge.
  • Bei beharrlichem Verstoß kann ein Ordnungsgeld von bis zu 500 € gegen das betreffende Mitglied verhängt werden; das Geld fließt dem Bund zu.
  • Das Gesetz trat am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft und endet am 31. Juli 2021; Verstöße bis zu diesem Datum bleiben sanktionierbar.
Relevante Medienberichte
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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