Erweiterung der Wahrheitspflicht in parlamentarischen Ausschüssen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf erweitert § 288 Abs. 3 des Strafgesetzbuches und macht falsche Angaben vor dem Untersuchungsausschuss, dem Rechnungshofausschuss, deren Unterausschüssen oder einer Disziplinarbehörde strafbar, um die parlamentarische Kontrolle zu stärken.
einfache Mehrheit XXVII 29.06.2021
Gesetz
Strafrecht
direkt gewählte Kammer
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Der Gesetzestext erweitert die Strafbarkeit auf falsche Angaben, die vor dem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss, dessen ständigen Unterausschüssen oder einer Disziplinarbehörde von Bund, Ländern oder Gemeinden gemacht werden.
  • Ziel ist, die Wahrheitspflicht in diesen Kontrollorganen zu stärken, um deren Arbeit effektiver zu machen und Korruption besser zu verhindern.
  • Die Änderung soll das Vertrauen in parlamentarische Kontrollverfahren erhöhen, indem falsche Aussagen strafrechtlich verfolgt werden können.
  • Der Antrag sieht vor, dass die erste Lesung des Gesetzes innerhalb von drei Monaten nach Einbringung stattfinden muss (nach § 69 Abs. 4 GOG).

Reden

5 Reden insgesamt

Pro
Contra
2:44 min
Antrag 1568/A - Strafgesetzbuch 1974
2:01 min
Antrag 1568/A - Strafgesetzbuch 1974
Relevante Medienberichte
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.