Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert, dass die Schutzmaßnahmen des Nacht‑Schwerarbeits‑Gesetzes – insbesondere ein zweistündiger Zeitausgleich pro Nachtdienst – ausdrücklich auch für das Pflegepersonal in allen stationären Pflegeeinrichtungen gelten sollen.einfache Mehrheit XXVII 05.10.2021
Entschließung
Arbeitsrecht
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
- Die aktuelle gesetzliche Definition von „Pflegestationen in Pflegeheimen“ ist zu eng und führt dazu, dass manche Betreiber die 2‑Stunden‑Zeitausgleichsregelung nicht anwenden.
- Pflegeeinrichtungen betreuen überwiegend Bewohner mit hohem Pflegebedarf (Pflegegeldstufe 4 oder höher) und benötigen häufig mehrere Pflegesituationen pro Tag, sodass die Schutzmaßnahmen für Nachtschichtpersonal allgemein gelten sollten.
- Ein hoher Anteil der Bewohner in Langzeitpflegeeinrichtungen leidet an Demenz (70‑80 %), was die Arbeitsbelastung des Pflegepersonals weiter erhöht und den Bedarf an klaren Schutzregelungen verstärkt.
- Der Bundesminister für Arbeit soll dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage übermitteln, in der eindeutig festgelegt wird, dass die Schutzmaßnahmen aus dem NSchG‑Nov 1992 auch für das gesamte Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen gelten.
Dokumente (PDFs)
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