Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert einheitliche Kategorien für touristische Vermieter in Österreich, um die aktuelle Rechtslage zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Er schlägt vor, die zulässige Bettenzahl für Privatvermieter von 10 auf 15 zu erhöhen und alle Vermieter je nach Bettenanzahl in drei Klassen einzuordnen.einfache Mehrheit XXVII 18.10.2022
Entschließung
Tourismus
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Privatvermietung gilt als Ländersache, wenn sie von Mitgliedern des eigenen Hausstandes ausgeübt wird, als Nebenbeschäftigung dient und nicht mehr als 10 Betten umfasst.
- Werden mehr als 10 Betten angeboten oder zusätzliche Leistungen (z. B. Frühstück) erbracht, ist ein Gewerbeschein nach § 94 Z 26 GewO erforderlich.
- Privatvermieter versteuern ihre Einnahmen nach § 28 EStG, während Vermieter mit fünf oder mehr Appartements als Gewerbebetrieb gelten und ebenfalls nach § 28 EStG, jedoch mit anderer Einstufung.
- Der Antrag schlägt drei neue Kategorien vor: (1) Privatvermieter bis 15 Betten, (2) Kleingewerbe mit 16‑30 Betten bzw. bis zu fünf Appartements, (3) größere gewerbliche Vermieter ab 30 Betten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.