Erweiterung der Feuerwehr‑Datenzugriffsrechte und Definition von Feuerwehrfahrzeugen
abgestimmt am
22.04.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert die Definition von Feuerwehrfahrzeugen und erlaubt den Feuerwehren, im Einsatzfall technische Fahrzeugdaten aus einer zentralen Datenbank abzurufen. Dabei sind Sicherheits‑ und Protokollierungspflichten vorgesehen; das Inkrafttreten ist für 1. April 2020 geplant.
einfache MehrheitXXVII22.04.2020
Gesetz
Straßenverkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.04.2020
Die Definition von Feuerwehrfahrzeugen wird erweitert: Kommando‑ und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren dürfen künftig ebenfalls Blaulicht führen.
Ein neuer Absatz erlaubt den Feuerwehren, im Einsatzfall über das Kennzeichen technische Fahrzeugdaten aus der zentralen Zulassungsevidenz abzurufen. Dabei müssen moderne Sicherheitsmaßnahmen und eine lückenlose Protokollierung eingesetzt werden.
Das Inkrafttreten der neuen Regelungen wird festgelegt: § 47 Abs. 4d gilt ab dem 1. April 2020; die Änderung in § 20 tritt mit dem Tag der Kundmachung des Gesetzes in Kraft.
Alle Datenabfragen müssen vollständig protokolliert werden; die Protokolle sind drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.