Honorarregelungen für Apotheken und Impf‑Zertifikate (Rückwirkende Ergänzungen)
abgestimmt am
26.05.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt ein Honorar von fünf Euro pro Impf‑Vial für öffentliche Apotheken und ein Honorar von drei Euro für das Ausstellen von Impf‑ bzw. Testzertifikaten ein. Die Regelungen gelten rückwirkend ab 15. Februar 2021 bzw. 19. Mai 2021 in vier Sozialversicherungsgesetzen.
einfache MehrheitXXVII26.05.2021
Gesetz
Apotheke
Gesundheit
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Ein Honorar von fünf Euro pro Impf‑Vial wird für öffentliche Apotheken eingeführt, wenn sie vom Bund bereitgestellten Impfstoff weitergeben.
Ein Honorar von drei Euro wird für jeden Ausdruck des elektronischen Impfpasses bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats an Leistungserbringer und Apotheken gezahlt.
Die gleichen Honorare (je drei Euro) gelten analog in den GSVG, BSVG und B‑KUVG.
Der Bundesminister legt per Verordnung die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit sowie eine Höchstzahl von Ausdrucken pro Quartal fest; diese Verordnung kann rückwirkend gelten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.