Änderungen des Bundes‑Verfassungsgesetzes, COVID‑19‑Gesetze und Außerkrafttreten veralteter Bestimmungen
abgestimmt am
16.06.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz korrigiert einen Schreibfehler im Wahlrecht, verlängert Fristen von COVID‑19‑Maßnahmen bis Ende 2021 und lässt mehrere veraltete Verfassungsbestimmungen auslaufen.
2/3 MehrheitXXVII16.06.2021
Gesetz
Gesundheit
Verfassung
Schwerpunkte
Die Zahl im Wortlaut von Art. 60 Abs. 1 wird von „8“ auf „7“ geändert, um einen Redaktionsfehler zu korrigieren.
Ein neuer Satz wird in Art. 151 Abs. 60 eingefügt, der festlegt, dass Art. 60 Abs. 1 seit dem 1. Jänner 2018 gilt.
Die Fristen in Art. 151 Abs. 65 und 66 werden von „30. Juni 2021“ auf „31. Dezember 2021“ und von „1. Juli 2021“ auf „1. Jänner 2022“ verschoben, wodurch die Geltungsdauer um sechs Monate verlängert wird.
Im COVID‑19‑Begleitgesetz Vergabe wird in § 7 Abs. 3 das Datum von „30. Juni 2021“ auf „31. Dezember 2021“ geändert, sodass die Regelungen bis Ende 2021 gelten.
Diziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwaltsordnung, 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Diziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwaltsordnung, 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
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