Fristverlängerung für Parteien‑ und Mediengesetze bis 31. Dezember 2021
abgestimmt am
16.06.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert in fünf verschiedenen Gesetzen das Datum von 30. Juni 2021 auf 31. Dezember 2021, um die Funktionsfähigkeit von Gremien während der COVID‑19‑Pandemie zu sichern.
einfache MehrheitXXVII16.06.2021
Gesetz
Presse
Hörfunk
Fernsehen
Politische Partei
Telekommunikation
Schwerpunkte
Das Parteiengesetz 2012 wird angepasst, sodass die Frist für bestimmte Bestimmungen vom 30. Juni 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert wird.
Im KommAustria‑Gesetz wird das Datum in § 44 Abs. 23a von 30. Juni 2021 auf 31. Dezember 2021 geändert.
Das Presseförderungsgesetz 2004 wird dahingehend geändert, dass das Datum in § 17 Abs. 11 von 30. Juni 2021 auf 31. Dezember 2021 angepasst wird.
Im Publizistikförderungsgesetz 1984 wird das Datum in § 12 Abs. 14 von 30. Juni 2021 auf 31. Dezember 2021 geändert.
Diziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwaltsordnung, 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Diziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwaltsordnung, 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
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