Formale Anpassungen und COVID‑19‑Ausnahme im Mutterschutzgesetz 1979
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Mutterschutzgesetz 1979, indem er mehrere Bezeichnungen kürzt und den Namen des Bundesministers anpasst. Zusätzlich wird ein neuer Absatz eingeführt, der schwangeren Arbeitnehmerinnen mit vollständigem COVID‑19‑Impfschutz ab dem 1. Juli 2021 von bestimmten Freistellungsregeln befreit.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
Frau
Arbeitsrecht
Gleichbehandlung
Schwerpunkte
In den genannten Absätzen wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch das kürzere Wort „Arbeit“ ersetzt.
Das Datum im § 3a Abs. 1 wird von „30. Juni 2021“ auf „30. September 2021“ geändert.
Ein neuer Absatz (3a) erlaubt schwangeren Arbeitnehmerinnen, die vollständig gegen SARS‑CoV‑2 geimpft sind, ab dem 1. Juli 2021 von den bisherigen Mutterschutz‑Freistellungen befreit zu werden, wenn sie den Impfschutz nachweisen und die Arbeitgeberin 14 Kalendertage vorher informieren.
Der vierte Satz von § 3a Abs. 4 wird ergänzt, sodass die Arbeitgeberin schriftlich bestätigen muss, dass die Arbeitnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz hat und eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich war.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.