Erweiterung des Schutzes gefährdeter Personen im SPG
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Sicherheitspolizeigesetz, um die Datenweitergabe an Interventions‑ und Beratungsstellen zu erleichtern und den Schutz von Gefährdeten, insbesondere in deren Wohnung, zu stärken.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 38a Abs. 1 wird um den Hinweis erweitert, dass Schutzmaßnahmen insbesondere in der Wohnung des Gefährdeten gelten.
In § 38a Abs. 8 wird das Wort „erstmals“ eingefügt, um klarzustellen, dass die Frist von 14 Tagen ab der ersten Kontaktaufnahme zu zählen beginnt.
§ 56 Abs. 1 Z 3 wird geändert, sodass die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten an Interventions‑ und Beratungsstellen für Gewaltprävention übermitteln dürfen, insbesondere wenn ein Betretungs‑ und Annäherungsverbot nach § 38a besteht; dabei können neben der Dokumentation auch weitere relevante Daten weitergegeben werden.
In § 58c Abs. 1 wird die Formulierung ergänzt, dass Namen und Erreichbarkeitsdaten von schutzbedürftigen Personen ausdrücklich als besonders zu schützende Daten genannt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.