Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetz und das Gesetz über den Überbrückungsfonds für selbständige Künstler. Er ersetzt die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, präzisiert Antragsvoraussetzungen und führt eine befristete Regelung bis Ende 2022 ein.einfache Mehrheit XXVII 20.05.2021
Gesetz
Kunst
Kulturpolitik
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- In zahlreichen Paragraphen des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
- In § 11 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ durch „Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
- Der vorletzte Satz in § 3 Abs. 1 wird geändert, sodass Anträge für Förderungen vollständig, schlüssig und plausibel sein müssen.
- Ein neuer Absatz (§ 11 Abs. 6) legt fest, dass die neue Fassung von § 3 Abs. 1 ab dem Tag nach Kundmachung gilt und am 31. Dezember 2022 endet.
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