Zusammenfassung
Der Antrag will das Pflanzenschutzmittelgesetz ändern, indem er § 17 Abs. 5 streicht und § 18 Abs. 10 ein neues Verbot für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel einführt. Das Verbot soll ab dem 1. Januar 2020 gelten und beruht auf dem Vorsorgeprinzip zum Schutz von Gesundheit und Umwelt.einfache Mehrheit XXVII 11.12.2019
Gesetz
Umwelt
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der bisherige § 17 Abs. 5 wird gestrichen, wodurch die bisherige Regelung zu diesem Paragraphen entfällt.
- Neuer Wortlaut in § 18 Abs. 10 verbietet das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, im Sinne des Vorsorgeprinzips.
- Das Verbot tritt in Kraft, sobald die EU‑Informationsrichtlinie (EU‑Verordnung 2015/1535) notifiziert ist und die dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist – voraussichtlich am 1. Januar 2020.
- Begründet wird das Verbot mit gesundheitlichen Risiken (Krebs, Hormonstörungen), Umweltrisiken (Grundwasser‑ und Luftbelastung) und dem Ziel, die Bio‑Landwirtschaft zu stärken.
Dokumente (PDFs)
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