Erweiterung des IVF‑Fonds‑Anspruchs auf Brexit‑Aufenthaltstitel
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das IVF‑Fonds‑Gesetz: In § 4 Abs. 4a Z 5 wird ein Komma eingefügt und die Zeichen‑ und Ziffernfolge „oder 13“ nach der Ziffer „8“ ergänzt, wodurch der Aufenthaltstitel aus dem Brexit‑Austrittsabkommen (Artikel 50 EUV) in die Liste der zulässigen Titel aufgenommen wird.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Text in § 4 Abs. 4a Z 5 wird leicht geändert: das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt und die Zeichen‑ und Ziffernfolge „oder 13“ nach der Ziffer „8“ eingefügt.
Durch die Ergänzung wird Z 13 des NAG – der Aufenthaltstitel, der im Rahmen des Brexit‑Austrittsabkommens (Artikel 50 EUV) vergeben wird – in die Liste der zulässigen Titel für den IVF‑Fonds aufgenommen.
Die Änderung stellt sicher, dass Personen mit einem „Artikel 50 EUV“-Aufenthaltstitel bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen (medizinische Indikation, Altersgrenzen, Hauptwohnsitz) Anspruch auf Kostenübernahme durch den IVF‑Fonds haben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.