Gesetz zur Anpassung von Kündigungsfristen und Notstandshilfe wegen COVID‑19
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das ABGB, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz, um Kündigungsfristen erst ab dem 1. Oktober 2021 gelten zu lassen und die Notstandshilfe für Juli‑September 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes anzuheben.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz (19) wird im ABGB (§ 1503) eingefügt, der festlegt, dass § 1159 ab dem 1. Oktober 2021 gilt und nur für Beendigungen nach dem 30. September 2021 anwendbar ist; ältere Fälle bleiben nach den alten Regeln zu beurteilen.
Im LAG wird ein Satz in § 430 Abs. 1 eingefügt, der besagt, dass § 107 ab dem 1. Oktober 2021 in Kraft tritt und nur für Kündigungen gilt, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Ein neuer § 3a wird nach § 430 Abs. 3 eingefügt und stellt klar, dass für Kündigungen vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin die Bestimmungen aus § 28 des LAG‑Gesetzes von 1984 (vor der Novelle 2017) gelten.
Im AlVG wird § 81 Abs. 17 neu eingefügt (gültig vom 1. Juli 2021 bis Ende September 2021) und legt fest, dass die Notstandshilfe in den Monaten Juli‑September 2021 dem Niveau des Arbeitslosengeldes entspricht; gleichzeitig wird § 67 für diesen Zeitraum ausgesetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.