Verpflichtung von Erdkabeln für neue 110 kV‑Leitungen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Bundesgesetz von 1968, indem er für neue Hochspannungsleitungen bis 110 kV die Nutzung von Erdkabeln vorschreibt, sofern die Kosten das 2,5‑Fache einer Freileitung nicht übersteigen und Naturschutzgründe nicht entgegenstehen. Gleichzeitig wird eine umfassende Abstimmung mit Landesbehörden bei der Genehmigung gefordert.
einfache Mehrheit XXVII 08.07.2021
Gesetz
Elektrizitätsindustrie
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Alle neuen elektrischen Leitungsanlagen benötigen eine Bau‑ und Betriebsbewilligung, die nach Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und unter Berücksichtigung von Naturschutz, Wasserwirtschaft, Raumplanung und weiteren öffentlichen Interessen erteilt wird.
  • Für neue Hochspannungsleitungen bis zu einer Nennspannung von 110 kV soll grundsätzlich Erdkabel verwendet werden, wenn die Gesamtkosten das 2,5‑Fache der vergleichbaren Freileitung nicht überschreiten und keine Naturschutzgründe dagegen sprechen.
  • Durch die Verlegung als Erdkabel wird das Landschaftsbild geschont, Flächenverbrauch reduziert und Konflikte mit Anwohner*innen sowie Tourismus minimiert.
  • Die Kosten für Erdkabel können höher sein; die Vorgabe von 2,5 × Freileitungskosten soll sicherstellen, dass die Maßnahme wirtschaftlich vertretbar bleibt.

Reden

5 Reden insgesamt

Pro
Contra
Antrag 1729/A - Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Antrag 1729/A - Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
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