Haftungsbeschränkung für Bilanzbuchhalter bei Covid‑19‑Unterstützungsmaßnahmen
abgestimmt am
08.07.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert die Befugnisse von Bilanzbuchhaltern für Covid‑19‑Förderungen und begrenzt ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zusätzlich wird § 68 um eine Klarstellung ergänzt.
einfache MehrheitXXVII08.07.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Bilanzbuchhalter dürfen künftig Unternehmen bei der Beantragung von Covid‑19‑Förderungen beraten, vertreten und die dafür nötigen Bestätigungen ausstellen.
Die Haftung der Bilanzbuchhalter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei grober Fahrlässigkeit höchstens das Zehnfache der Mindestversicherungssumme nach § 10 oder der erlangte Vorteil.
Ein neuer Absatz in § 68 stellt klar, dass die Regelungen des § 75 Abs. 3/4 nicht unter § 68 Abs. 4 fallen.
Ziel der Änderungen ist, Unternehmen schneller Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen zu ermöglichen und Bilanzbuchhalter vor übermäßigen Haftungsrisiken zu schützen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.