Änderung des KMU‑Förderungsgesetzes: ÖHT wird durch beauftragte Abwicklungsstelle ersetzt und kumulierte Fördergrenze eingeführt
abgestimmt am
07.07.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das KMU‑Förderungsgesetz, indem die bisherige Bezugnahme auf die Österreichische Hotel‑ und Tourismusbank (ÖHT) durch die Formulierung „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ ersetzt wird. Zusätzlich wird in § 6 Abs. 2 das Wort „kumulierten“ eingefügt, um klarzustellen, dass die Fördergrenze von 300 Mio. € als Gesamtsumme für alle Veranstaltungen gilt.
einfache MehrheitXXVII07.07.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Die Formulierung „ÖHT“ wird in § 2 Abs. 2 durch „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2a wird ebenfalls das Wort „ÖHT“ durch die neue Bezeichnung ersetzt.
Ein neuer Absatz (5) wird in § 3 eingefügt, der festlegt, dass die AWS und jede weitere von der Ministerin beauftragte Stelle als Abwicklungsstelle gelten.
In § 5 Abs. 1 wird das Wort „ÖHT“ durch die neue Formulierung ersetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.