Novelle zum Freiwilligengesetz – Notfallregelungen & Fristverlängerung
abgestimmt am
07.07.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Freiwilligengesetz: Er streicht die Absatznummerierung in §§ 6 und 7, fügt § 12 einen neuen Absatz für Notfälle hinzu, verlängert Fristen in § 46 bis Ende 2022 und legt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 1. September 2021 fest.
einfache MehrheitXXVII07.07.2021
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Die Absatznummerierung „(1)“ in den §§ 6 und 7 wird gestrichen, weil die entsprechenden Absätze nicht mehr gelten.
Ein neuer Absatz 3 wird in § 12 eingefügt, der es erlaubt, Einsatzvereinbarungen bei Elementarereignissen, Unglücksfällen oder Notständen im Inland fortzusetzen – jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministeriums.
In § 46 werden die Fristen in den Absätzen 10 und 11 von 31. August 2021 auf 31. Dezember 2022 verlängert.
Ein neuer Absatz 14 wird in § 46 eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderungen für §§ 6, 7, § 12 Abs. 3 sowie § 46 Abs. 10, 11 und 14 zum 1. September 2021 festlegt.
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