COVID‑19‑Impfstoffbeschaffung und -Übereignung (2022‑2023)
abgestimmt am
08.07.2021
Zusammenfassung
Der Entwurf erlaubt dem Sozial‑ und Gesundheitsminister, gemeinsam mit dem Finanzminister, COVID‑19‑Impfstoffe im Umfang der EU‑Optionen zu kaufen und dafür bis zu 841,8 Mio. € als Vorbelastungen für 2022/2023 bereitzustellen. Nicht mehr benötigte Impfstoffe und weiteres Bedarfsmaterial dürfen an andere Staaten oder Organisationen übergeben werden. Das Gesetz gilt bis 31. Dezember 2023.
einfache MehrheitXXVII08.07.2021
Gesetz
Gesundheit
öffentliches Eigentum
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Der Minister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf gemeinsam mit dem Finanzminister COVID‑19‑Impfstoffe im vollen Umfang der EU‑Optionen beschaffen.
Nicht mehr benötigte Impfstoffe dürfen, wenn der Inlandsbedarf gedeckt ist, an Staaten oder internationale Organisationen übergeben werden – entgeltlich oder unentgeltlich aus humanitären Gründen.
Auch weiteres Bedarfsmaterial wie Schnelltests, Remdesivir, FFP2‑Masken und COVID‑19‑Arzneimittel können nach Deckung des Inlandsbedarfs unentgeltlich oder entgeltlich an andere Staaten/Organisationen übergeben werden.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.