Verlängerung des Polizeiverbots bis zur gerichtlichen Entscheidung

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, das polizeiliche Betretungs‑ und Annäherungsverbot erst vier Wochen nach Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Gericht enden zu lassen, um Schutzlücken für Betroffene zu schließen.
einfache Mehrheit XXVII 07.12.2021
Entschließung
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Derzeit endet das Betretungs‑ und Annäherungsverbot bereits zwei Wochen nach seiner Anordnung (§ 38a Abs. 10 SPG).
  • Betroffene sollen parallel zum Polizeiverbot beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b und 382c EO beantragen.
  • In der Praxis beantragen Betroffene die einstweilige Verfügung meist erst 14 Tage nach dem Verbot, sodass das Gericht nur noch zwei Wochen hat, um zu entscheiden – häufig zu wenig Zeit.
  • Der Entschließungsantrag schlägt vor, dass das Verbot erst vier Wochen nach Beantragung der einstweiligen Verfügung endet, nicht mehr nach vier Wochen seit Anordnung.
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