Änderung des Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetzes – Finanzierungsregelungen
abgestimmt am
22.09.2021
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetz, um die Finanzierung von Förderungen für erneuerbare Energien neu zu regeln. Die Änderungen legen fest, aus welchen Quellen die Fördermittel stammen und wann die neuen Bestimmungen in Kraft treten.
2/3 MehrheitXXVII22.09.2021
Gesetz
Umwelt
Energie
Verfassung
Schwerpunkte
Die Kompetenzbestimmung in § 1 bleibt unverändert: Der Bund kann die Vorschriften des EAG erlassen, aufheben und vollziehen.
Für den 2. Teil des EAG (Förderungen für erneuerbare Energien) werden sieben Finanzierungsquellen definiert: Erneuerbaren‑Förderpauschale, Erneuerbaren‑Förderbeitrag, Pönalen, Verwaltungsstrafen, verfallene Anzahlungen, Zinsen und sonstige Zuwendungen.
Für den 3. Teil des EAG (z. B. Grüngas‑Förderung) werden vier Finanzierungsquellen festgelegt: Grüngas‑Förderbeitrag, 50 % der Erneuerbaren‑Förderpauschale + Erneuerbaren‑Förderbeitrag, Bundes‑/Unionsmittel und Zinsen.
Die neuen Regelungen in § 1 und § 71 treten einen Tag nach Kundmachung in Kraft – konkret ab dem 28.07.2021.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.