Automatischer Schutz der Opferadresse bei Sexual- und Gewaltdelikten

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, dass bei Sexualdelikten und häuslicher Gewalt die Adresse von weiblichen Opfern automatisch geschützt wird, um Nachgriffen vorzubeugen. Er kritisiert, dass das aktuelle Recht Beschuldigten Akteneinsicht erlaubt, wodurch persönliche Daten des Opfers preisgegeben werden können.
einfache Mehrheit XXVII 22.09.2021
Entschließung
Frau
Opferhilfe
Strafrecht
Gleichbehandlung

Schwerpunkte

  • Ziel des Antrags ist es, die Anonymität von weiblichen Opfern im Strafverfahren zu stärken.
  • Derzeit erlaubt § 51 StPO dem Beschuldigten Akteneinsicht, wodurch persönliche Daten des Opfers preisgegeben werden können.
  • Die bestehenden §§ 66a, 161 und 162 StPO erkennen das Problem, sind aber in der Praxis zu wenig konsequent.
  • Vorgeschlagene Änderung: Bei Sexualdelikten und häuslicher Gewalt soll die Adresse des Opfers automatisch geschützt werden, ohne dass das Opfer aktiv danach fragen muss.
Relevante Medienberichte
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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