Änderung von § 70 StGB und Aufhebung von §§ 13 Abs. 2a/b SMG
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz, um die Definition von gewerbsmäßigem Drogenhandel zu präzisieren und mehrere Ausnahmeregelungen im SMG abzuschaffen.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Gesetz
Gesundheit
Strafrecht
Schwerpunkte
Der § 70 wird neu formuliert: Wer wiederholt eine Tat begeht, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Der Absatz 2a des § 13 SMG entfällt, wodurch die bisherige Meldungspflicht an die Gesundheitsbehörde bei Verdacht auf Eigenkonsum wegfällt.
Der Absatz 2b des § 13 SMG entfällt, sodass die Kriminalpolizei nicht mehr über den speziellen Weg an die Gesundheitsbehörde berichten muss.
In § 13 Abs. 3 wird die Formulierung entfernt, die bestimmte Fälle ausnimmt („… soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt“).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.