Verlängerung und Aufstockung der Notstandshilfe (Okt 2021‑Jun 2022)

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf verlängert die Notstandshilfe bis zum 30. Juni 2022 und legt fest, dass sie in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird.
einfache Mehrheit XXVII 02.12.2021
Gesetz
Arbeitslosenversicherung

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz (§ 81 Abs. 17) legt fest, dass die Notstandshilfe vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird.
  • Ein weiterer Absatz (§ 79 Abs. 176) regelt die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen § 81 Abs. 17 zum 1. Oktober 2021 und bestimmt, dass er für die Notstandshilfe‑Zahlungen in diesem Zeitraum gilt.
  • Der bestehende § 67 wird für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 ausdrücklich nicht angewendet, sodass andere Leistungen aus diesem Paragraphen nicht gezahlt werden.

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