Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert die Notstandshilfe bis zum 30. Juni 2022 und legt fest, dass sie in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird.einfache Mehrheit XXVII 02.12.2021
Gesetz
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz (§ 81 Abs. 17) legt fest, dass die Notstandshilfe vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird.
- Ein weiterer Absatz (§ 79 Abs. 176) regelt die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen § 81 Abs. 17 zum 1. Oktober 2021 und bestimmt, dass er für die Notstandshilfe‑Zahlungen in diesem Zeitraum gilt.
- Der bestehende § 67 wird für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 ausdrücklich nicht angewendet, sodass andere Leistungen aus diesem Paragraphen nicht gezahlt werden.
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