Änderungen im Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz (COVID‑19‑Risikogruppen, neue Versicherungsanstalt & Terminologie)
abgestimmt am
29.05.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz: Es führt einen neuen § 30a ein, der für bestimmte öffentliche Berufsgruppen die Anwendung des ASVG‑§ 41a regelt; ersetzt den Begriff „Bundesseniorenbeirat“ durch „Österreichischen Seniorenrat“; und fügt COVID‑19‑Sonderregelungen in § 258 ein, die Arbeitgeber zur Risikoinformation verpflichten, Ärzte ein Risiko‑Attest ausstellen lassen und dafür ein pauschales Honorar von 50 € erhalten. Die neuen Bestimmungen gelten zunächst vom 6. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 bzw. ab dem 1. Juni 2020.
einfache MehrheitXXVII29.05.2020
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Ein neuer § 30a Abs. 1a legt fest, dass für bestimmte Versicherungs‑Verhältnisse von öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnern und Bergleuten das ASVG‑§ 41a anzuwenden ist und die Österreichische Gesundheitskasse durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ersetzt wird.
In § 138 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.
Der Dachverband muss jede betroffene Person (Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigte oder Lehrling) über die Zuordnung zur COVID‑19‑Risikogruppe informieren.
Der behandelnde Arzt stellt nach Vorlage des Informationsschreibens ein COVID‑19‑Risiko‑Attest aus, das keine Diagnosen enthält. Für jede Ausstellung erhält der Arzt ein pauschales Honorar von 50 €, das vom Bund aus dem Krisenbewältigungsfonds bezahlt wird; Zuzahlungen durch die betroffene Person sind verboten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.