Erweiterung des Tierseuchengesetzes: Präventive Maßnahmen gegen Einschleppung von Tierseuchen
abgestimmt am
15.12.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Tierseuchengesetz um Befugnisse für den Bundesminister, bei Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen temporäre Betretungsverbote, Zäune und Managementpläne anzuordnen. Die Kosten für Zäune trägt der Bund, und die Gemeinden erhalten zusätzliche Überwachungsaufgaben. Inkrafttreten ist 1. Januar 2022.
einfache MehrheitXXVII15.12.2021
Gesetz
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Der Minister kann bei Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen ein zeitlich befristetes Betretungsverbot für Wälder und landwirtschaftliche Flächen anordnen, ausgenommen die notwendige Bewirtschaftung.
Der Minister kann die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Grund oder nach Vereinbarung mit privaten Grundstückseigentümern anordnen; die Materialkosten werden vom Bund getragen.
Der Minister kann die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Wildtierbestandsdichte anordnen.
Die Gemeindebehörde (Bürgermeister) ist zusätzlich für die Überwachung der nach § 25a Abs. 4 Z 2 errichteten Zäune und Barrieren verantwortlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.