Verlängerung der Datenübermittlung im Pflegegesetz bis Juni 2022
abgestimmt am
15.12.2021
Zusammenfassung
Der Nationalrat verlängert die Frist für bestimmte Datenübermittlungen im Pflegebereich bis zum 30. Juni 2022 und legt fest, dass diese Regelungen am 1. Jänner 2022 in Kraft treten.
einfache MehrheitXXVII15.12.2021
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Die Frist für die Datenübermittlung in § 21b Abs. 9a und 9b wird von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 verlängert.
Die Frist für die Datenübermittlung in § 33 Abs. 7 und 8 wird ebenfalls von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 verlängert.
Die Vorschriften des 3b‑Abschnitts für Bedienstete von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden bleiben bis zur Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes in Kraft, obwohl das alte Finanzausgleichsgesetz 2017 am 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt.
Die neuen Regelungen aus den §§ 21b 9a/9b, § 33 7/8 und § 48d 3 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
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