Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Elektrizitätsabgabegesetz um eine Befreiung für erneuerbaren Strom, der als Kraftstoff im öffentlichen Personen‑ und Güterverkehr (Eisenbahn, U‑Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus) eingesetzt wird. Zusätzlich wird die Anwendung der Befreiung an die Erfüllung von EU‑Rechtsvorschriften nach dem 30. Juni 2020 geknüpft.einfache Mehrheit XXVII 23.01.2020
Gesetz
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
- Der neue § 2 Z 5 befreit elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen, die als Kraftstoff im öffentlichen Personen‑ und Güterverkehr (Eisenbahn, U‑Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus) genutzt wird, von der Elektrizitätsabgabe.
- In § 2 Z 4 wird im letzten Satz ein Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt – eine rein formale Korrektur, die keine inhaltliche Änderung bewirkt.
- Ein neuer Absatz (9) in § 7 legt fest, dass die Befreiung nur gilt, wenn alle EU‑rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere im Beihilfenrecht, bis zum 30. Juni 2020 erfüllt sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.