Verlängerung der COVID‑19‑Begleitgesetze und Anpassung von Fristen
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert die Geltungsdauer mehrerer COVID‑19‑Begleitgesetze und damit verbundener Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 bzw. 30. September 2022, passt Fristen im Gesellschaftsrecht an und ändert einige Daten in anderen Gesetzen.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Gesetz
Gesundheit
Gerichtswesen
Schwerpunkte
Die Geltungsdauer des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert, wodurch die Möglichkeit von Videokonferenzen und besonderen Verfahrensregeln für Gerichte erhalten bleibt.
Im 2. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz werden die Abläufe von §§ 6, 7, 11 (außer Kraft am 30. Juni 2021), § 11a (31. Dezember 2021) und § 15 (30. Juni 2022) neu festgelegt.
Im Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Gesetz werden die Aufstellungsfrist auf maximal 9 Monate (bis 30. Juni 2022) und die Offenlegungsfrist auf maximal 12 Monate (bis 30. September 2022) ausgedehnt; zusätzlich gibt es eine Übergangsregelung für Unternehmen mit Bilanzstichtagen zwischen 30. Sept. 2021 und 31. Jänner 2022.
Die Sonderregelungen für Briefwahl und Briefabstimmung in der Rechtsanwaltsordnung sowie im Disziplinarstatut werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.