Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf streicht § 5 Abs. 6a und führt eine neue Regelung in § 5 Abs. 7 ein, die Saisonarbeitskräften mit mindestens drei Monaten Beschäftigung in drei der letzten fünf Jahre im gleichen Wirtschaftszweig erlaubt, außerhalb von Kontingenten zu arbeiten – ohne Arbeitsmarktprüfung.einfache Mehrheit XXVII 16.03.2022
Gesetz
Tourismus
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der bisherige § 5 Abs. 6a, der eine frühere Regelung für Saisonarbeitskräfte enthielt, wird vollständig gestrichen.
- Neue Regelung: Saisonarbeitskräfte, die in mindestens drei der letzten fünf Jahre im gleichen Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate gearbeitet haben, können eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb von Kontingenten erhalten.
- Die betroffenen Personen müssen sich bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS registrieren, um die Bewilligung zu erhalten.
- Bewilligungen, die nach dieser neuen Regel erteilt werden, werden nicht auf die bestehenden Kontingente angerechnet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.