Einführung einer befristeten höheren Vorausvergütung im Energieabgabenvergütungsgesetz
abgestimmt am
23.03.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt eine Vorausvergütung von 5 % der Vorjahres‑Vergütung ein und erlaubt für 2022‑2023 einen erhöhten Satz von bis zu 25 %, wobei das Finanzamt die Auszahlung übernimmt.
einfache MehrheitXXVII23.03.2022
Gesetz
Handel
Energie
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Unternehmen können für das nächste Jahr einen Antrag auf Vorausvergütung stellen, der maximal 5 % der Vergütungssumme des Vorjahres beträgt.
Die Auszahlung der Vorausvergütung erfolgt durch das Finanzamt, das für die Umsatzsteuer des Unternehmens zuständig ist.
Für Anträge, die das Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 betreffen, kann die Vorausvergütung bis zu 25 % betragen; danach gilt wieder der Basis‑Satz von 5 %.
Ein Antrag darf pro Jahr nur einmal gestellt werden und muss zusammen mit dem regulären Vergütungsantrag eingereicht werden, wobei ein bereits erteilter Bescheid für das Vorjahr Voraussetzung ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.