Erweiterung des ISBG: Qualitätssicherung & neue Förderinstrumente
abgestimmt am
23.03.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Innovationsstiftung‑Bildung‑Gesetz, erweitert die Fördermöglichkeiten um qualitätsgesicherte Verfahren, definiert neue Aufgaben der Stiftung und erlaubt Ausnahmen von der Obergrenze für Innovationspartnerschaften.
einfache MehrheitXXVII23.03.2022
Gesetz
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Der Wortlaut in § 2 wird von „durch kompetitive“ zu „insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte“ geändert, sodass neben Wettbewerbsverfahren auch Qualitätssicherungs‑Verfahren zulässig werden.
§ 3 Abs. 1 listet fünf zentrale Aufgaben der Stiftung auf: (1) Förderungen vergeben, (2) jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen erstellen, (3) Gütesiegel für Bildungsinnovationen vergeben, (4) strategische Studien zur Effizienz‑ und Wirksamkeitssteigerung durchführen und (5) Innovationspartnerschaften eingehen, wobei zweckgebundene Zuwendungen für qualitätsgesicherte Förderungen bereitgestellt werden können.
Ein neuer Absatz 1a in § 3 legt fest, dass Mittel für Innovationspartnerschaften (Abs. 1 Z 5) nicht unter die Obergrenze des Stiftungsvermögens fallen.
In § 10 Abs. 10 wird Ziffer 10 eingefügt, die das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen (nach § 3 Abs. 1 Z 1) vorschreibt, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.