Verlängerung der Kurzarbeitsbeihilfe bis 31. Mai 2022
abgestimmt am
24.03.2022
Zusammenfassung
Der Nationalrat fügt dem Arbeitsmarktservicegesetz einen neuen Absatz hinzu, der die Kurzarbeitsbeihilfe bis zum 31. Mai 2022 verlängern lässt, ohne dass besondere Umstände vorliegen müssen.
einfache MehrheitXXVII24.03.2022
Gesetz
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz (§ 37b Abs. 10) erlaubt, die Kurzarbeitsbeihilfe bis zum 31. Mai 2022 zu verlängern, ohne dass besondere Umstände vorliegen müssen.
Der neue Absatz (§ 37b Abs. 10) tritt am 1. März 2022 in Kraft und endet am 31. Mai 2022, wie in § 78 Abs. 47 festgelegt.
Nach Ablauf des 31. Mai 2022 können Verlängerungen nur noch bei besonderen Umständen (z. B. Naturkatastrophen) nach § 37b Abs. 4 gewährt werden.
Die Maßnahme soll Unternehmen in der Übergangsphase nach der Pandemie unterstützen, obwohl die Inanspruchnahme von Kurzarbeit bereits zurückgegangen ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.