Entfernung des Wortes „oder“ aus § 15 Abs. 4 Z 4 des Fremdenpolizeigesetzes

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf streicht das Wort „oder“ am Ende von § 15 Abs. 4 Z 4 im Fremdenpolizeigesetz 2005, um einen formalen Fehler zu beheben.
einfache Mehrheit XXVII 24.02.2022
Gesetz
öffentliche Sicherheit
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

  • Das Wort „oder“ am Ende von § 15 Abs. 4 Z 4 wird gestrichen.
  • Die Änderung korrigiert ein formales Versehen im Gesetzestext.
  • Durch die Streichung entstehen keine neuen Rechte oder Pflichten für Ausländer oder Behörden.
  • Der Eingriff hat keinen Einfluss auf das Inkrafttreten des Gesetzes; das Datum bleibt unverändert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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