Änderung des COVID‑19‑Zweckzuschussgesetzes – Impfstellen & Antigentest‑Förderung
abgestimmt am
24.03.2022
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das COVID‑19‑Zweckzuschussgesetz: Impfstellen müssen vom Land selbst oder mit dessen Zustimmung eingerichtet werden und ein neuer § 1d ermöglicht dem Bund, über den Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss für die kostenlose Verteilung von Antigentests über Apotheken zu zahlen. Die Regelungen gelten ab 9. April 2022 und laufen regulär am 30. Juni 2022 aus.
einfache MehrheitXXVII24.03.2022
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Impfstellen müssen vom jeweiligen Land selbst, im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet werden.
Der Bund zahlt einen Zweckzuschuss an Länder und Gemeinden, um die Kosten für die kostenlose Verteilung von Antigentests über öffentliche Apotheken zu decken; pro Person darf pro Monat nur eine Packung mit fünf Tests abgerechnet werden, maximal 10 € pro Packung.
Die neuen Regelungen (§ 1b Abs. 1 und § 1d) treten am 9. April 2022 in Kraft.
Der neue § 1d verliert am 30. Juni 2022 seine Gültigkeit; das Außerkrafttreten kann durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verlängert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.