Ergänzung des Arbeiterkammer‑Gesetzes: Verpflichtung zu Objektivität und Überparteilichkeit
abgestimmt am
27.02.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Arbeiterkammer‑Gesetz um eine Verpflichtung zur Objektivität und Überparteilichkeit, sofern keine freiwillige Austritts‑Option besteht. Ziel ist, die politische Neutralität der Kammern – insbesondere der Arbeiterkammer Salzburg – zu sichern.
einfache MehrheitXXVII27.02.2020
Gesetz
Berufsverband
Schwerpunkte
Der Gesetzentwurf fügt § 4 Abs. 1 einen Satz hinzu, der jede Arbeiterkammer verpflichtet, objektiv und überparteilich zu handeln, sofern keine freiwillige Austritts‑Option nach § 10 besteht.
Die Opt‑out‑Option nach § 10 ermöglicht es Mitgliedern, die Kammer freiwillig zu verlassen; nur wenn diese Option fehlt, gilt die Neutralitätspflicht.
Der Antrag richtet sich besonders gegen die Arbeiterkammer Salzburg, die laut Begründung seit 2018 parteipolitische Inserate veröffentlicht hat.
Ein Inkrafttretungs‑Datum wird nicht genannt; die Regelung soll mit dem nächsten Gesetzesänderungs‑ oder Inkrafttretungszeitpunkt wirksam werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.