Einführung einer Offenlegungspflicht für Krankenfürsorgeanstalten
abgestimmt am
22.04.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt dem GSBG einen neuen § 15a hinzu, der alle Beihilfen‑Anspruchsberechtigten verpflichtet, jährlich einen Rechnungsabschluss zu erstellen und diesen innerhalb von vier Monaten nach Beschlussfassung im Internet zu veröffentlichen, um die Transparenz zu erhöhen.
einfache MehrheitXXVII22.04.2020
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der neue § 15a richtet sich an alle, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetzes Beihilfen erhalten.
Betroffene müssen für jedes Geschäftsjahr einen vollständigen Rechnungsabschluss (Erfolgsrechnung + Schlussbilanz) erstellen.
Der Rechnungsabschluss muss spätestens vier Monate nach Beschlussfassung im Internet veröffentlicht werden, um die Transparenz zu erhöhen.
Durch die Offenlegungspflicht sollen die Krankenfürsorgeanstalten dieselben Transparenzstandards wie Krankenkassen erfüllen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.