Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag verlangt, dass das Bundesvergabegesetz geändert wird, um russische Unternehmen bei allen öffentlichen Aufträgen in Österreich auszuschließen. Aktuell gelten die EU‑Sanktionen nur für Aufträge über bestimmten Schwellenwerten und enthalten zahlreiche Ausnahmen.einfache Mehrheit XXVII 27.04.2022
Entschließung
Wirtschaft
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Internationale Beziehungen
Schwerpunkte
- Die aktuelle EU‑Sanktion schließt russische Unternehmen nur bei Aufträgen über bestimmten Schwellenwerten aus.
- Nach § 12 Abs. 1 BVergG gelten die Schwellenwerte von 5,382 Mio. € für Bauaufträge und 215 000 € für Dienst‑/Lieferaufträge.
- Artikel 5k Abs. 2 der EU‑Verordnung erlaubt Ausnahmen, wenn russische Leistungen weniger als 10 % des Auftragswertes ausmachen oder wenn die Leistung ausschließlich von Russland stammt.
- Rundschreiben des Justizministeriums bestätigt, dass strengere nationale Ausschlüsse zulässig sind, jedoch fehlt bislang eine gesetzliche Regelung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.