Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt eine Rücklagenobergrenze für Wirtschaftskammern ein: Das Eigenkapital darf am Jahresende höchstens ein Zwölftel der Jahresaufwendungen betragen. Bei Überschreitung muss die Kammer im nächsten Jahr die Umlagen senken, um die Grenze einzuhalten.einfache Mehrheit XXVII 23.01.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2020
- Eine Rücklagenobergrenze wird eingeführt: Das Eigenkapital einer Kammer darf nach Abzug der Sachanlagen am Jahresende höchstens ein Zwölftel ihrer Jahresaufwendungen betragen.
- Wird die Obergrenze überschritten, muss dies im nächsten Jahr bei der Beschlussfassung des Jahresabschlusses festgestellt werden.
- Bei festgestellter Überschreitung muss die Kammer im folgenden Haushaltsjahr ihre Umlagen senken, bis die Rücklagenobergrenze wieder eingehalten wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.